Strafverteidigung
Auslöser eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist häufig eine Strafanzeige mit einer entsprechend einseitigen Schilderung des Anzeigenerstatters. Bei günstiger Beweislage hat sich nach Akteneinsicht über den Verteidiger (nur diesem, nicht dem Beschuldigten, wird die Akte zur Einsichtnahme ausgehändigt) bewährt, eine eigene Schilderung zum Tatvorwurf abzugeben. Hier kann der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf korrigiert, Auslassungen des Anzeigenerstatters können ergänzt und es können Motive, die der Strafanzeige zugrunde liegen, aufgezeigt werden. Denkbar sind auch zivil-rechtliche Ausführungen, um den Tatvorwurf zu entkräften, wie bei Vermögensdelikten (z.B. Betrug, Untreue). Spätestens jetzt wäre der juristisch nicht vorgebildete Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand überfordert. Es hängt von der Beweislage und der Mentalität des Mandanten ab, ob man ihm an Stelle einer Äußerung rät, zum Tatvorwurf vollständig zu schweigen. Dieses vollständige Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Anders ist es, wenn der Mandant sich zum Tatvorwurf äußert und nur zu einzelnen Punkten schweigt. Dies könnte sich als sogenanntes Teilschweigen bei der Beweiswürdigung nachteilig für den Beschuldigten auswirken.
a) Etliche Strafverfahren enden (z.B. bei geringem Schuldvorwurf, keine Vorstrafen) bereits im Ermittlungsverfahren nach Erfüllung von Auflagen bzw. Weisungen, andere mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügkeit mit einer Einstellung. In allen diesen Fällen bleibt dem Mandanten eine Hauptverhandlung erspart. Möglich ist eine solche Einstellung nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen (d.h. Strafandrohung im Mindestmaß Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber).
aa) Ferner kommt es vor, dass sich Staatsanwaltschaft, Gericht und Angeklagter erst in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung des Verfahrens, meist gegen (Geld-)auflage, verständigen. Lehnt der Angeklagte ein solches Angebot ab, z.B. weil er fest von seiner Unschuld überzeugt ist, kommt es zur Beweisaufnahme. Der Verteidiger, der eine solche - eher seltene - Weigerung seines Mandanten mit gemischten Gefühlen verfolgt, wird ihn über die möglichen Folgen ausführlich belehren. Verläuft nämlich die nachfolgende Beweisaufnahme für den Mandanten ungünstig, droht seine Verurteilung. Ergibt jedoch die Beweisaufnahme, dass der Strafvorwurf nicht aufrecht zu erhalten ist, wird der Mandant freigesprochen. Dabei ist zu beachten, dass der Zweifelssatz („Im Zweifel für den Angeklagten“) erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift.
b) Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens teilt das Gericht dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn zugleich auf, einzelne Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Der Angeschuldigte erhält also rechtliches Gehör.
c) Ist eine spätere Verurteilung wahrscheinlich, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens und es kommt zur Hauptverhandlung. Diese ist grundsätzlich öffentlich, jedoch gibt es Ausnahmen: Nach § 48 JGG wird gegen zur Tatzeit Jugendliche (vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt) nicht öffentlich verhandelt. Bei Heranwachsenden (zur Tatzeit achtzehn aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG). Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit aber auch in sog. Unterbringungssachen, zum Schutz der Privatsphäre eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder Verletzten oder wegen Gefährdung (z.B. der Staatssicherheit; Erörterung von Steuergeheimnissen) ausgeschlossen werden, ferner dann, wenn eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.
d) In der Hauptverhandlung kann die Beweisaufnahme, in der insbesondere die Zeugen gehört werden, noch die Wende zugunsten des Angeklagten bringen. Ein Beispiel aus der Praxis: Der Mandant sah sich einer Anzeige wegen Vergewaltigung in einem minder schweren Fall ausgesetzt. Polizei und Staatsanwaltschaft glaubten der Anzeigenerstatterin. Es kam zur Hauptverhandlung, wobei wegen des Verbrechensvorwurfs eine Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen von vornherein ausschied. In der Hauptverhandlung stellte sich auf Befragen des Verteidigers heraus: Initiatorin der Strafanzeige war die eifersüchtige Lebenspartnerin, die nicht wahrhaben wollte, dass ihre Lebensgefährtin freiwillig mit dem Angeklagten verkehrt und diese zur Strafanzeige gedrängt hatte.
e) Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Verurteilung nicht auszuschließen, hat der Verteidiger darauf zu achten, dass alle Umstände, die den Mandanten entlasten können vorgebracht werden, z.B. durch das Stellen von Beweisanträgen.
f) Bei der Höhe des Strafmaßes wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dies sind vor allem die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 46 StGB).
g) Eine Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu vermeiden, ist der Strafbefehl. Durch Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft können z.B. Geldstrafen, Fahrverbote und Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre bis zu zwei Jahren) festgesetzt werden. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, können durch Strafbefehl auch Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr auf Bewährung festgesetzt werden. Scheut der Mandant eine (meist öffentliche) Hauptverhandlung, will es dennoch gut überlegt sein, ob ihm zu raten ist, einen Strafbefehl hinzunehmen, was u.a. von der Beweislage abhängt. Wird fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung. Wird kein Einspruch eingelegt, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, d.h. der Mandant ist vorbestraft; eine andere Frage ist, ob eine Vorstrafe in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist.
aa) In ein Führungszeugnis aufzunehmen ist eine Geldstrafe ab 91 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe ab mehr als drei Monaten. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für ein Führungszeugnis für Behörden: Bei Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sind in das Führungszeugnis für die betreffende Behörde auch Verurteilungen unterhalb der Schwelle von 91 Tagessätzen bzw. drei Monaten aufzunehmen. Ist jedoch im Register bereits eine weitere Strafe eingetragen, erfolgt die Aufnahme in ein Führungszeugnis, auch wenn dieses nicht für eine Behörde bestimmt ist, auch bei einer Verurteilung unter 91 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe unter drei Monaten.
bb) Die Anzahl der Tagessätze kann sich aber auch nachteilig auf die Berufsausübung auswirken. Soweit die Tätigkeit einer Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) bedarf (wie z.B. das Führen von Flugzeugen) und diese ihrerseits Zuverlässigkeit erfordert (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG), läge je nach Behördenpraxis ab 91 Tagessätzen„Unzuverlässigkeit“ vor mit der Folge, dass die Zulassung widerrufen würde.
cc) Noch strenger sind die berufsrechtlichen Folgen einer Verurteilung für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren: Jede noch so geringe Verurteilung (also auch ein Strafbefehl) wegen einer Insolvenzstraftat(§§ 283 – 283d StGB: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung) führt zur Amtsunfähigkeit für fünf Jahre.