Versicherungsprozeß - Kostenrisiken - Strategie

In allen Fällen, in denen (von der Rechtsschutzversicherung) Deckung versagt wird, muß der Mandant selbst entscheiden, ob er dennoch z.B. die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit selbst bezahlen will oder eine weitere anwaltliche Inanspruchnahme ablehnt. Soweit die Kosten überschaubar sind, wird ihm der Anwalt darüber Auskunft geben können. Läßt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, drohen möglicherweise weitere Komplikationen, wie das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt: Eine Versicherung weigerte sich wegen angeblicher Unterversicherung, einen Schaden vollständig zu regulieren. Anhand der Versicherungsbedingungen war zunächst zu prüfen, wer überhaupt berechtigt war, gegen die Versicherung zu klagen. Zwar besteht Versicherungsschutz häufig nicht nur für den Vertragspartner, also den Versicherungsnehmer, sondern auch für einen im Versicherungsschein aufgeführten Kreis bestimmter dritter Personen, den sogenannten Versicherten. Diese Versicherten sind aber nicht automatisch berechtigt, auch Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst geltend zu machen, z.B. einzuklagen. Häufig kann dies nur der Versicherungsnehmer selbst oder der Versicherte bedarf dessen ausdrücklicher Erlaubnis. Eine weitere Einschränkung gab es in dem erwähnten Fall: Handelt es sich z.B. um eine sog. Versicherung für fremde Rechnung, wie diese z.B. von Hausverwaltern für Wohnungseigentümer abgeschlossen werden, können z.B. nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2003 (VGB 2003) die Versicherten, also die Wohnungseigentümer, nicht selbst klagen, und zwar auch dann nicht, wenn sie den Versicherungsschein besitzen, sondern klagen kann nur der Versicherungsnehmer, in diesem Fall also der Hausverwalter. (U.a. nur für den Fall einer nicht sachlich begründeten Weigerung macht die Rechtsprechung eine Ausnahme). Würde dies nicht beachtet, würde also eine Person klagen, die, obwohl versichert, nach den Versicherungsbedingungen dazu nicht berechtigt ist, würde eine Klage (mit nachteiliger Kostenfolge) allein aus diesem Grund abgewiesen; zumindest wäre die eigene Position für den Fall eines Vergleichs unnötig geschwächt.

Bei Fällen mit hohem Streitwert ist auch bei Eintritt einer Rechtsschutzversicherung abzuschätzen, ob die Versicherungssumme das finanzielle Risiko über mehrere Instanzen überhaupt decken könnte. Dieses Problem stellt sich verschärft, wenn mehrere anwaltlich vertretene Gegner verklagt werden sollen. Vorab zu klären ist auch, ob – wenn man grundsätzlich vom Bestehen einer Pflichtversicherung ausgehen kann - das konkrete Risiko überhaupt gedeckt ist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann man direkt gegen die gegnerische Versicherung vorgehen. Bei anderen Pflichtversicherungen kann man grundsätzlich nur den gegnerischen Versicherungsnehmer, also nicht die hinter ihm stehende Versicherung, verklagen. Nach dem neuen Versicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch jedoch an den geschädigten Dritten abtreten. Denn nach § 108 Abs. 2 VVG sind derartige Abtretungsverbote in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam. So kann man dem Geschädigten im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung auf diese Weise doch zu einem Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers verhelfen. Man sollte in geeigneten Fällen, z.B. bei Unfällen mit Radfahrern als Unfallbeteiligten, möglichst bald klären, ob eine Privathaftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Manche Berufsgruppen z.B. Anwälte, Notare, Architekten, Ärzte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, die ihnen Deckung gewähren, sie also von Ansprüchen freistellen muß, aber nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Diese Einschränkung ist nicht zu unterschätzen. Beispiel: Hat ein Architekt nach Auffassung der Bauherren die Kosten falsch eingeschätzt, wären – ungeachtet der im Einzelfall sehr schwierigen Beweisbarkeit eines Vermögenssschadens – z.B. nach den „Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Ingenieuren und Beratenden Ingenieuren“ Haftpflichtansprüche aus der Überschreitung ermittelter Kosten von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sich ein Anwalt als Makler betätigt, da eine unternehmerische Tätigkeit nicht von seiner anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung gedeckt wäre. Wenn man also schon vor einem Prozeß weiß, daß hinter dem Beklagten keine Versicherung als solventer Dritter steht, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits überhaupt eingeht. Was nützt es, wenn man ein obsiegendes Urteil erstritten hat, und der Gegner meldet Insolvenz an ? Dieses Problem wird noch verschärft, wenn keine eigene Rechtsschutzversicherung besteht oder die Rechtsschutzversicherung das prozessuale Risiko von vornherein nicht abdeckt wie z.B. bei der Planung oder Errichtung eines Gebäudes,  bei erb- oder familienrechtlichen Streitigkeiten. Es besteht auch dann kein Rechtsschutz, wenn nur wirtschaftliche, nicht aber rechtliche Interessen wahrgenommen werden sollen (z.B. der Anwalt handelt erfolgreich einen niedrigeren Zinssatz für ein Darlehen aus).