Haftpflichtrecht

Ein Fall aus der Praxis: Ein 17jähriger Schüler kam mit seinem Treckingrad zu Fall und schlug sich mehrere Frontzähne aus bzw. diese waren so gelockert, daß ein Verlust zu befürchten war. Außerdem war sein Gesicht durch die Schürfwunden und Prellungen stark geschwollen. Es begann ein mehrmonatiges Martyrium mit Zahnarztbesuchen und Kieferoperationen. Ursache des Sturzes war auf den ersten Blick ein Bruch der vorderen Schnellspannachse infolge Materialermüdung, wobei das Vorderrad aus der Fahrradgabel herausgefallen war. Die Herstellerfirma mit Sitz im europäischen Ausland wurde in Deutschland auf Schmerzensgeld verklagt. Nach dem Produkthaftpflichtgsetz ist dies  vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Inverkehrbringen des Produkts grundsätzlich möglich. Ein Materialgutachten kam jedoch zu dem zunächst ernüchternden Ergebnis, daß Ursache des Vorderradverlustes keine Materialermüdung war. Vielmehr war das Vorderrad - genauer: die Schnellspannnabe - vor Fahrtantritt offensichtlich gelockert worden (der Täter konnte nicht ermittelt werden), so daß zwischen Gabel und Achse kein Kraftschluß mehr bestand und nunmehr die Gabel mit dem gesamten Gewicht von Fahrrad und Fahrer auf die Schnellspannachse drückte. Da diese jedoch nicht dafür vorgesehen ist, dieses Gewicht zu tragen, brach sie durch (worauf auch ein sogenannter Scherbruch der Achse hinwies). Es wurde eine Klagerücknahme nahegelegt. Zum Glück existiert eine obergerichtliche Entscheidung (OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333), die von einem Fahrradhersteller verlangt, in der Gebrauchsanweisung mit Nachdruck und in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß jedenfalls bei einem Treckingrad mit Schnellspannvorrichtung diese vor jedem Fahrtantritt auf Festigkeit zu prüfen ist, d.h. ob sie fest angezogen ist, um Mißbräuchen Dritter oder einem unbeabsichtigten Lösen der Vorderradbefestigung vorzubeugen. Ein solcher Hinweis fehlte in der Gebrauchsanweisung des Herstellers, so daß ein sogenannter Instruktionsfehler vorlag. So konnte dem Jungen zu einem angemessenen Schmerzensgeld verholfen werden - nicht zuletzt mit Hilfe der elterlichen Rechtsschutzversicherung.

Ein weiterer Fall aus der Praxis: Anläßlich seines Geburtstages spendierte ein 16jähriger Schüler seinen gleichaltrigen Geburtstagsgästen einen Aufenthalt in einem sogenannten Spaßbad mit Wasserrutsche. Eine Aufsicht an der Rutsche fehlte. Einige Piktogramme zeigten die erlaubten Körperhaltungen beim Rutschen. Um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen, rutschte einer der Geburtstagsgäste "allein auf Händen und Knieen, Blick nach vorn", möglicherweise auch in der Haltung "Po blank", d.h. mit "eingekniffener" Badehose. Bei beiden nicht erlaubten Rutschhaltungen wird ein Kontakt des Badezeuges mit dem Untergrund vermieden, indem z.B. allein auf Knieen und Händen gerutscht und so eine im Vergleich zu den Rutschhaltungen "Sitzend, Blick nach vorn" und "Rückenlage, Blick nach vorn" höhere Geschwindigkeit mit der Gefahr von Differenzgeschwindigkeiten bis zu 7,9 km/h (= 2,2 m/sec) erzielt wird. Trauriges Resultat der damit in der Tat erzielten höheren Geschwindigkeit war, daß er mit dem Gastgeber, der vor ihm in der erlaubten Haltung "Rückenlage, Blick nach vorn" mit normaler Geschwindigkeit rutschte, zusammenstieß und sich das Geburtstagskind in der Rutsche so unglücklich überschlug, daß es einige Frontzähne verlor bzw. gelockert wurden, eine Riß-Quetsch-Wunde der Unterlippe und eine Platzwunde am Kinn davontrug. Die Unfallfolgen können hier nur angedeutet werden; jedenfalls folgten wochenlang Arztbesuche, Operationen und empfindliche Einschränkungen in der Nahrungsaufnahme. Verklagt wurden die Betreiberin des Bades und der Mitschüler. Der Betreiberin des Bades war vorzuwerfen, daß sie jegliche Kontrollen unterlassen hatte, um derartige Zusammenstöße auszuschließen. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Schädigers, der über seine Eltern mitversichert war, mußte diesen von Haftpflichtansprüchen freistellen. Dabei will auf Seiten des Geschädigten stets gut überlegt sein, ob er sich für den gesamten Schaden mit einer Pauschalzahlung abfinden läßt, woran die Versicherung üblicherweise interessiert ist, um den Schadensfall abzuschließen - oder ob der Geschädigte auf einem Feststellungsurteil besteht, um sich Nachforderungen für den Fall von Spätschäden vorzubehalten. Letztlich muß dies der Geschädigte selbst entscheiden, was eine entsprechende Aufklärung voraussetzt.

Dem Gastgeber und seinen Eltern war es äußerst unangenehm, den Mitschüler verklagen zu müssen; dies war jedoch nach dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht, dem der Fall noch unterlag, nicht zu umgehen. Demgegenüber ermöglicht es das neue Versicherungsvertragsrecht, das insofern ab 1. Januar 2009 auch für sogenannte Altverträge gilt, daß der Schädiger seinen Freistellungsanspruch gegen seine Privathaftpflichtversicherung an den Geschädigten abtritt. Nach neuem Versicherungsvertragsrecht hätte der Geschädigte - zur Vermeidung der Belastung des Verhältnisses zu seinem Mitschüler - daher direkt gegen die Versicherung des Schülers klagen können. Gleichwohl erhielt der Geschädigte letztlich im Vergleichswege ein angemessenes Schmerzensgeld.