Lebensversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung

Hier soll zunächst auf folgendes Problem hingewiesen werden, das junge Leute in der Ausbildung betrifft. Im Zusammenhang mit dem Abschluß einer privaten Lebensversicherung bieten die Versicherer häufig eine sog. verbundene Berufsunfähigkeitsversicherung an (BUZ-Versicherung). Letztere soll das Risiko bei Berufsunfähigkeit absichern. Möchten z. B. Eltern ihre sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder auf diese Weise absichern, erfährt dieser Schutz eine empfindliche Einschränkung, indem sich die Versicherung für die Dauer der Ausbildung vom Versicherungsnehmer üblicherweise eine sogenannte "Erwerbsunfähigkeitsklausel", (auch "Schüler- oder Ausbildungsklausel" genannt) unterschreiben läßt. Diese Klausel hält das OLG Saarbrücken für zulässig (OLGR Saarbrücken 2006, 990). Folge ist, daß die Versicherung nur Leistungen bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, nicht aber bei Berufsunfähigkeit erbringen muß. Der Unterscheidung dieser beiden trockenen Begriffe sollte der Verbraucher dennoch große Aufmerksamkeit widmen, wie die folgende Entwicklung zeigt. Wäre nun ein Azubi, Schüler oder Student infolge eines Unfalles außerstande, seine Ausbildung fortzusetzen, würde die Versicherung nur dann leisten, wenn er voraussichtlich mindestens drei Jahre außerstande sein wird, mehr als zwei Stunden täglich irgendeine (!) Erwerbstätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten noch ausüben kann. Zu den Erwerbstätigkeiten zählen alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und alle selbständigen Tätigkeiten. Die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben dabei unberücksichtigt. Dies bedeutet im Ergebnis eine gravierende Schlechterstellung gegenüber der Berufsunfähigkeit. Denn solange der unfallgeschädigte Azubi, Schüler oder Student noch eine dreistündige Arbeit als Lagerarbeiter verrichten könnte, muß die Versicherung nicht zahlen. Anders wäre dies bei Berufsunfähigkeit, die (schon) dann vorliegt, wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens 3 Jahre zu mindestens 50 % berufsunfähig sein wird und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeit ist aber wegen der "Erwerbsunfähigkeitsklausel" von vornherein nicht versichert. Während also bei Berufsunfähigkeit die bisherige Lebensstellung berücksichtigt wird, bleibt diese bei der Beurteilung ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, stets unberücksichtigt. Dieser Unterscheidung sollte man sich unbedingt bewußt sein, wenn man eine solche Klausel unterzeichnen soll. Letztlich sollte man sich auch bei Ausbildungsverhältnissen nicht auf eine solche Schlechterstellung einlassen, sondern auf einem Vertrag ohne die vorbezeichnete Einschränkung bestehen.

Bei einer Begünstigung durch eine Lebensversicherung ist bei Eintritt des Versicherungsfalles folgendes zu beachten: Angenommen, der Tod trat im Krankenhaus ein, wird die Versicherung von dem Begünstigten / Bezugsberechtigtem u.a. den Todesfallbericht des letzten behandelnden Arztes erbitten. Auch wenn dieser Bericht ungünstig ausfallen sollte, etwa weil der Arzt auf eine Vorerkrankung hingewiesen hatte, die der verstorbene Versicherte möglicherweise nicht angegeben hatte, ist dringend davon abzuraten, diesen Bericht nicht vorzulegen oder kommentarlos durch einen günstigeren Bericht eines anderen Arztes zu ersetzen. Denn ein solches Verschleiern wäre eine Obliegenheitsverletzung, mit der man der Versicherung einen Grund liefern würde, ihre Leistung zu verweigern. Vor einer solchen, möglicherweise folgenschweren Entscheidung sollte fachkundiger Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden, da dieser bei seiner Auskunft die Gewähr für die notwendige Unabhängigkeit bietet. Unter anderem würde es im erwähnten Fall darauf ankommen, was der Versicherte beim Abschluß der Versicherung im Antrag tatsächlich angegeben hatte.