Versicherungsrecht
Wichtige Grundlagen des Versicherungsrechts sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das BGB und die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB); für Kraftfahrzeughalter ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) mit seinem Direktanspruch gegen den Versicherer von Bedeutung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherer und unterliegen damit der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Weisen die AVB eine Lücke auf, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als - wichtigste- gesetzliche Rechtsquelle. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält Vorschriften für alle Versicherungszweige sowie Vorschriften für die "Schadensversicherung", ferner Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, und zwar: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Transportversicherung, Gebäudefeuerversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, und Krankenversicherung. Wichtig ist die Bedeutung halbzwingender Vorschriften. Sie sind an der Formulierung zu erkennen, dass von ihnen "nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden" kann (Bsp.: § 67 VVG, zu den neuen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermitters). Der Verbraucher wird von Versicherungsbedingungen häufig nur einen Teil dessen verstehen, was dort ausformuliert wurde. Dies hängt zum einen mit der Verwendung von Fachbegriffen zusammen wie z.B.: "Vorläufige Deckung", "Versicherung für fremde Rechnung", "Obliegenheitsverletzung", "Gefahrerhöhung", "Unterversicherung", "Quotenvorrecht", "Beweislast". Zum anderen beruht die schwierige Verständlichkeit auf der Formulierung abstrakter Problemstellungen, wie z.B. die in fünf Absätzen in § 28 VVG beschriebenen Fallgestaltungen der "Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit" oder die in sechs Absätzen in § 19 VVG beschriebene Verletzung der "Anzeigepflicht". Die nachstehenden Ausführungen sollen daher beispielhaft und ausschnittweise einige Probleme aus der Praxis und deren Bewältigung aufzeigen.
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist zunächst zu klären, ob diese für den konkreten Fall Deckung gewährt. Dabei ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Versicherung alle relevanten Umstände, also auch die, an denen die Deckungszusage für den konkreten Fall scheitern könnte, zu offenbaren. Beispiele sind z.B. im Mietrechtsschutz im Hinblick auf eine vereinbarte Wartezeit der genaue Beginn eines Nachbarstreits (in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen [ARB] als „Rechtsverstoß“ bezeichnet). Besteht z.B. grundsätzlich Mietrechtsschutz, bestünde für den konkreten Fall dennoch keine Deckung, wenn der erste Rechtsverstoß, also der Beginn des Streits, noch in die sogenannte Wartezeit fällt. Dies ist z.B. bei „gedehnten Versicherungsfällen“ von Bedeutung, d.h. wenn eine Reihe von Rechtsverstößen über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden, auch wenn zwischendurch längere Zeit „Ruhe an der Front“ war. Dauert die Pause lange genug, was Frage des Einzelfalls ist, muß jedoch Deckung gewährt werden. Beim Kreis der mitversicherten Personen, z.B. unverheirateten Kindern ist genau zu klären, ob sich das - grundsätzlich mitversicherte Kind - noch in einer Ausbildung befindet und wie alt es ist. Hat der Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung längere Zeit nicht bezahlt, befindet er sich also im Zahlungsverzug, riskiert er, daß die Versicherung für den konkreten Fall ebenfalls keine Deckung gewährt oder aber – für den Rechtsanwalt, der auf den Eintritt einer Versicherung für seinen Mandanten vertraut hatte, besonders unerfreulich – dass diese ihr geschuldete Prämien mit den Zahlungsansprüchen des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten aufrechnet.